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Arbeitssicherheit

Büro für Arbeitssicherheit Karina Ihlenburg

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Arbeitssicherheit in Vorpommern, Regalprüfungen nach DIN EN 15635
Veröffentlicht von Karina Ihlenburg in Angebot, Leistung · Freitag 06 Mär 2026 · Lesezeit 1:30
Tags: ArbeitssicherheitIhlenburgneuesLeistungsangebotBauherrenBlogSicherheitBauwesen

Frisch zurück vom Seminar der BGBAU, darf ich verkünden, dass ich ab sofort die Genehmigung habe, als Koordinator nach Baustellenverordnung (BaustellV) zu arbeiten. Die Bescheinigung findet sich HIER

Was bedeutet das genau? Welche Aufgaben gehören dazu?
Dazu heißt es im §3 der BaustellV - Zitat:

"...(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2. darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,
4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren."

Wichtige Aufgaben, die helfen, eine Baustelle für alle Beschäftigten sicher zu gestalten. Noch wichtiger, den Koordinator (landläufig auch SiGeKo genannt) rechtzeitig, nämlich bereits mit der Ausführungsplanung in das Bauvorhaben einzubeziehen. Alles andere wäre nicht konform mit der Verordnung, die sich zuallererst an Bauherren richtet. Außerdem könnten Nachträge drohen, weil ggf. Arbeits- und Gesundheitsschutz im Leistungsverzeichnis bzw. in der Ausschreibung nicht ausreichend Berücksichtigung fanden.


Also dann vielleicht bald auch auf Ihrer Baustelle unterwegs...
Koordinatorin Karina Ihlenburg ;-)



PS: Die gesamte Verordnung in aktueller Fassung zum Nachlesen findet sich HIER


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