Regel- oder Alternative Betreuung ?
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Die rechtliche Verantwortung im Betrieb, unabhängig von der Branche trägt zu aller erst der Arbeitgeber. Dazu gehört auch der Gesundheits- und Arbeitschutz und somit die Unfallverhütung. Eine weitere Verpflichtung besteht darin, sich in o.g. Fragen fachlich unterstützen zu lassen. Auf welche Weise das geschieht, hängt von Betriebsgröße und Ambitionen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ab.
Die DGUV Vorschrift 2, die seit 2011 inkraft und ein wichtiges Glied zur Anwendung des Arbeitssicherheitsgesetzes ist, regelt die Einzelheiten für öffentliche und gewerbliche Betrieb gleichermaßen. Hier werden unter anderem der Umfang von Einsatzstunden und die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte konkretisiert... immer auch abhängig von Betriebsgröße und Betreuungsmodell.
Einsatzzeiten werden dabei über die Betriebsarten und sogenannte WZ-Codes für Betreuungsgruppen ermittelt. Dies bestimmt Einsatzstunden pro Mitarbeiter und Jahr, die der Unternehmer für den Arbeitsschutz aufzuwenden hat. Eine vollständige Liste finden Sie HIER, die ab einer Mitarbeiterzahl von 11 gilt aber auch Anhaltspunkt für Kleinstbetriebe bis 10 Mitarbeiter sein kann.
Hinsichtlich Betreuungsmodell kann zwischen Regel- und Alternativbetreuung gewählt werden, wenn die Mitarbeiterzahl 50 Personen nicht übersteigt.
Ungeachtet kleiner Unterschiede bei der Auslegung der DGUV V2 durch die Berufsgenossenschaften, stellt sich das wie folgt dar:
Betriebe bis 10 MitarbeiterInnen nach Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) der DGUV V2 | ||
Alternative Betreuung |
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Regelbetreuung |
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Betriebe mit 11 - 50 MitarbeiterInnen | ||
Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) |
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Alternative bedarfsorientierte Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten nach Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) |
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Betriebe ab 51 MitarbeiterInnen | ||
Regelbetreuung |
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Kompetenzzentren für Kleinstbetriebe | ||
Angebote von Berufsgenossenschaften |
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